Institut für inklusive Entwicklung

UN-Behindertenrechtskonvention

Seit 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention geltendes Recht in Deutschland. So sollen Menschen mit Behinderungen ihre Rechte wahrnehmen können.

Die Vereinten Nationen haben am 13. Dezember 2006 das „Übereinkommen über die rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention kurz UN-BRK) in ihrer Generalversammlung verabschiedet. Deutschland hat daraufhin am 24. Februar 2009 die UN-BRK ratifiziert. Endgültig in Kraft getreten ist die Konvention am 26. März 2009 und ist seitdem geltendes Recht in Deutschland. Alle staatlichen Stellen müssen nun dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte wahrnehmen können. Allerdings sind die Rechte nicht zivilrechtlich bindend, das heißt, dass den Rechtsverletzungen der Vertragsstaaten keine Strafmaßnahmen drohen.

Die UN-BRK konkretisiert bereits bestehende Menschenrechte, die im Rahmen anderer Menschenrechtsübereinkommen entstanden sind, und bezieht sie auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Die Konvention enthält Prinzipien wie zum Beispiel Chancengleichheit, Selbstbestimmung und Inklusion und ebenso Einzelrechte. So wird beispielsweise in Artikel 24 Abs. 2 lit.a UN-BRK das Recht auf Bildung im allgemeinen Bildungssystem herausgestellt und in Artikel 27 Abs. 1 UN-BRK das Recht auf Arbeit und Beschäftigung in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld gewährt. Die Konvention hat somit zum Ziel, Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung und Ausgrenzung zu schützen und sämtliche gesellschaftliche Bereiche auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu zuschneiden und zu öffnen. Durch die Konvention wird anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen Träger*innen von Menschenrechten sind und der Staat verpflichtet ist, diese zu achten, zu gewährleisten und zu schützen.

Zur konkreten nationalen Umsetzung der Rechte der UN-BRK hat die Bundesregierung einen Nationalen Aktionsplan (NAP 1.0) eingeführt, der im September 2011 veröffentlicht wurde. Dieser beinhaltete eine Gesamtstrategie für die nächsten zehn Jahre, um eine gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen. Am 28. Juni 2016 löste der NAP 2.0 den ersten Nationalen Aktionsplan ab. Dieser enthält nun 175 Maßnahmen in 13 Handlungsfeldern und versucht so, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen durch gezielte Maßnahmen noch weiter voranzubringen. Darüber hinaus gibt es für jedes Bundesland eine beauftragte Person, die sich für die Belange von Menschen mit Behinderungen einsetzt. Jürgen Dusel ist der Behindertenbeauftragter auf der Bundesebene.

Link zur UN-BRK

UN-BRK in Leichter Sprache

Seit 2008 ist die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung geltendes Völkerrecht.

Seit 2008 ist die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung geltendes Völkerrecht.

Weiterführende Literatur

Der Nationale Aktionsplan (NAP 2.0) beinhalten die aktuelle Gesamtstrategie der Bundesregierung zur nationalen Umsetzung der UN-BRK. Ihm voraus ging der Nationale Aktionsplan 1.0.

NAP 2.0

NAP 1.0

Statusbericht des NAP zur UN-BRK - 2021

Das Institut für Menschenrechte beschäftigt sich intensiv mit der UN-BRK und den Rechten von Menschen mit Behinderung. Auch, da sie zur unabhängige Monitoring-Stelle berufen wurden.

Institut für Menschenrecht

Institut für Menschenrechte - Monitoring Stelle

Für alle Bundesländer gibt es jeweils eine zuständige Person, die für die Belange von Menschen mit Behinderungen zuständig sind. Auch gibt es einen Behindertenbeauftragten auf Bundesebene.

Behindertenbeauftragter

Zuständige Person auf Länderebene

Die Bundesregierung in Deutschland beschäftigt sich mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen und setzt sich für die Umsetzung der UN-BRK ein, um Inklusion und eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.

Infos des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur UN-BRK

Infos zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung